Steuernews für Klienten
Ausgabe:
DruckenWeitere Artikel der Ausgabe Mai 2023:
- Neue Regelungen zur SV-Pflicht bei grenzüberschreitendem Homeoffice
- Was ist die Zusammenfassende Meldung?
- Umsatzsteuer: Wo ist eine sonstige Leistung steuerbar?
- Neuer Richtwertmietzins seit 1.4.2023 – Neue Sachbezugswerte ab 2024
- Wie hoch sind die Jahreskosten eines Nettogehalts?
- Wie hoch ist der Zinssatz bei der Finanz?
- Wie kann Controlling bei einem Klein- oder Mittelbetrieb eingeführt werden?
- Richtlinie für den Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022

Vorsteuererstattung aus Drittländern für 2022 bis 30.6. beantragen!
Österreichische Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auch Vorsteuern, die außerhalb Österreichs angefallen sind, erstatten lassen.
Erstattung aus Drittländern
Die Frist für die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Drittländern angefallenen Vorsteuern läuft am 30.6.2023 aus. Zu den Drittländern zählen alle Länder, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.
Die Verfahren zur Erstattung der Vorsteuern sind je Land unterschiedlich. Für eine Vorsteuerrückerstattung aus einem Drittland muss der Antrag in Papierform gestellt werden. Mit dem Antrag müssen die Originalbelege und eine vom Finanzamt ausgestellte Unternehmerbestätigung mitgeschickt werden. Es empfiehlt sich jedenfalls eine Kopie der Originalrechnung selbst aufzubewahren.
Gleiches gilt auch für ausländische Unternehmer, die keinen Sitz in einem EU-Land haben. Auch sie können bis spätestens 30.6.2023 die Rückerstattung der im Jahr 2022 in Österreich angefallenen Vorsteuern beim Finanzamt Graz-Stadt beantragen.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) für das Jahr 2022 ist noch länger Zeit. Diese Anträge müssen elektronisch bis zum 30.9.2023 gestellt werden.
Stand: 26. April 2023